CE

   

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Mindestalter: a) 21 Jahre,
b) 18 Jahre nach
aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,
bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

 

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre · Vorbesitz erforderlich: C · Beinhaltet Klasse: C1E, BE u. T sowie DE bei Besitz von D

  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest
  • Erste-Hilfe-Kurs
  • Amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt (Personalausweis oder Reisepass reicht aus)